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Meine Aufgabe als Verfahresbeistand ist es, die Interessen des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. In der Regel wird vom Gericht die zusätzliche Aufgabe übertragen, an einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts mitzuwirken.

Die Bestellung zum Verfahrensbeistand erfolgt, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner Eltern oder anderen gesetzlichen Vertretern in erheblichem Gegensatz steht, wenn eine Herausnahme aus der Familie wegen Gefährdung des Kindeswohls in Betracht kommt, wenn es um die Herausnahme des Kindes oder eine Verbleibensanordnung geht oder wenn eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangs in Betracht kommt. Die rechtliche Grundlage bildet der § 158 FamFG.

Meine Tätigkeit wird nach den Qualitätsstandards des Berufsverbandes der Verfahensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche (BVEB e.V). geführt.

Die Bestellung zum Verfahrensbeistand erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts. Nach Eingang des Beschlusses stelle ich Kontakte zum Kind, dessen Eltern oder anderen Bezugspersonen des Kindes her. Der Erstkontakt mit dem Kind erfolgt möglichst im Rahmen eines Hausbesuches.  Gespräche in der häuslichen Umgebung des Kindes führen insgesamt zu einer fundierten Einschätzung der kindlichen Situation und des Kindeswillens. Das Gespräch mit dem Kind wird ohne Anwesenheit einer Bezugsperson geführt.

In Umgangsrechtsverfahren besuche ich das Kind wenn möglich auch im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils.

Meine Enschätzung und Empfehlung wird in einer schriftlichen Stellungnahme verfasst und vor einem Gerichtstermin eingereicht.

Ab einem Alter von drei Jahren werden Kinder vom Familiengericht angehört. Hierbei wird das Kind durch mich begleitet.

Auch in der 2. Instanz verbleibe ich als Verfahrensbeisand für das Kind.

Ein aktuelles Erweitertes Führungszeugnis liegt vor.

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