Umgangspfleger
Wird die Pflicht auf Gewährung von Umgang mit dem Kind dauerhaft oder wiederholt verletzt oder vereitelt, kann das Familiengericht gem. § 1684, Abs. 3 BGB eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs (Umgangspflegschaft) anordnen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Zunächst erfolgen Termine zum Kennenlernen der Eltern und des Kindes. Hierbei werden die Umgangsmodalitäten abgesprochen, die sich eng an die bestehende gerichtliche Umgangsreglung orientieren.
Die ersten Übergaben des Kindes werden durch mich begleitet. Des Weiteren stehe ich den Eltern als Ansprechpartner und Vermittler zur Verfügung.
In regelmäßigen Abständen reiche ich dem Familiengericht Berichte ein und gebe Empfehlungen ab. Am Ende der Umgangspflegschaft soll der Umgang wieder gut funktionieren und Absprachen zwischen den Eltern auch ohne meine Unterstützung möglich sein.